- II)
- Kapitel 3 des TransmissionCodes 2007 gilt mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- In Abschnitt 3.3.6 werden in Bild 3.2 die Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = P” durch die Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = P” ersetzt.
- 2.
- Abschnitt 3.3.7.1 ist nicht anzuwenden.
- 3.
- Vor dem Abschnitt 3.3.8.1 werden folgende Absätze eingefügt:
- 4.
- Abschnitt 3.3.8.1 wird wie folgt gefasst:
- 5.
- Abschnitt 3.3.8.2 wird wie folgt gefasst:
- 6.
- Abschnitt 3.3.9 wird wie folgt gefasst:
- 7.
- Abschnitt 3.3.10 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.
- 8.
- Abschnitt 3.3.12 gilt mit folgenden Maßgaben:
- a.
- Absatz 1 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.
- b.
- Abschnitt 3.3.12.1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorschrift für symmetrische und unsymmetrische (1,2- und 3-polige) Netzkurzschlüsse anwendbar ist und dass die Wirkstromeinspeisung während des Fehlers zugunsten der Blindstromeinspeisung sowie zur Sicherung der Stabilität der Windenergie-Erzeugungseinheiten abgesenkt werden muss.
- c.
- Abschnitt 3.3.12.2 gilt nur für Windenergie-Erzeugungsanlagen, die Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 1 enthalten.
- 9.
- Abschnitt 3.3.13.1 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.
- 10.
- Abschnitt 3.3.13.3 gilt mit folgenden Maßgaben:
- a.
- In Bild 3.4 entsprechen die Wörter „P Momentane verfügbare Leistung” den Wörtern „Momentane
- Wirkleistung P ohne Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz” .
- b.
- In Absatz 3 wird der Satz „Diese Regelung wird dezentral (an jedem einzelnen Generator) ausgeführt” gestrichen.
- c.
- Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
- 11.
- Abschnitt 3.3.13.4 gilt mit folgenden Maßgaben:
- a.
- Die Vorgaben gelten für alle Windenergie-Erzeugungsanlagen.
- b.
- Die Blindleistungsabgabe muss innerhalb von vier Minuten dem vom Netzbetreiber vorgegebenen Sollwert entsprechen.
- c.
- Im Fall einer Online-Sollwertvorgabe sind die jeweils neuen Vorgaben für den Arbeitspunkt des Blindleistungsaustausches spätestens nach vier Minuten am Netzverknüpfungspunkt zu realisieren.
- 12.
- Der Abschnitt 3.3.13.5 gilt mit folgenden Maßgaben:
- a.
- Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
- b.
- Absatz 8 wird Absatz 8a. Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:
- c.
- Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
- d.
- Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
- e.
- Absatz 18 ist nicht anzuwenden.
- f.
- Absatz 19 ist nicht anzuwenden.
- g.
- Absatz 20 wird wie folgt gefasst:„Bei Entfernungen zwischen den Windenergie-Erzeugungseinheiten der Windenergie-Erzeugungsanlage und dem Netzverknüpfungspunkt, die zu einer Unwirksamkeit der Spannungsregelung führen, kann der Netzbetreiber von den Betreiberinnen und Betreibern der Windenergie-