§ 7 SDLWindV - Mehrere Windenergieanlagen
§ 7 Mehrere Windenergieanlagen Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.