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§ 7 SDLWindV - Mehrere Windenergieanlagen
Stand 04.01.2017
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§ 7 Mehrere Windenergieanlagen
Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.