§ 7 Mehrere WindenergieanlagenBei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.
Diskussion zu § 7 SDLWindV
LX
18.05.2025 10:58
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