§ 31 SchaumwZwStG - Herstellung von Zwischenerzeugnissen
§ 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
Diskussion zu § 31 SchaumwZwStG
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26.07.2025 12:31