§ 31 SchaumwZwStG - Herstellung von Zwischenerzeugnissen
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§ 31 Herstellung von ZwischenerzeugnissenDie Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
Diskussion zu § 31 SchaumwZwStG
LX
26.07.2025 12:31
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