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§ 36 SchaumwZwStG - Verwaltungsvorschriften
Stand 30.06.2021
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§ 36 Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.