§ 1a TabStG - Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.
Diskussion zu § 1a TabStG
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19.06.2025 14:12