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§ 1a TabStG - Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
Stand 31.12.2021
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§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.