§ 1a TabStG - Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.