§ 1a Erhitzter Tabak, WasserpfeifentabakSoweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.
Diskussion zu § 1a TabStG
LX
19.06.2025 14:12
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