Z der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen,
Z die Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags in Euro in ein Artenhilfsprogramm,
Z die monetären Kosten in Euro der individuellen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in der Zumutbarkeit,
Z der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro über 20 Jahre,
Z der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert, oberhalb dessen Verringerungen des Jahresertrages infolge der Anordnung von Schutzmaßnahmen als nicht mehr zumutbar gelten, und der mit 6 Prozent für einen Regelfall-​Standort oder mit 8 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird; die Zumutbarkeitsschwelle umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen.
2.
Berechnung der Zumutbarkeitsschwelle

Die Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land nach § 45b Absatz 6 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkommastellen zu runden ist:
2.1
Maximal zumutbarer monetärer Verlust
Z = P · VBH · Z · AW · d

2.2
Prozentualer Anteil der Abschaltungen
Die Formel Z wird wie folgt gefasst:
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((Flst · M) + (Flst · E) + (Flst · P)) · h + (Flst · h) bei der Be‑
rechnung aus der Formel zu streichen.

Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (Flst · M) oder (Flst · E) oder (Flst · P).

Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (P · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.

Ist Z  Z können die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berechnung durch Nummer 2.3).

Ist Z > Z gelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen.
2.3
Monetäre Zumutbarkeit der Maßnahmen

Z = P · VBH · Z · AW · d + (IK – K)


Ergibt sich bei der Berechnung von (IKK) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von (IKK) mit null festgesetzt.

Ist Z  Z sind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme.

Ist Z > Z gelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen.