§ 31 BNatSchG - Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“
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§ 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.
Diskussion zu § 31 BNatSchG
LX
25.07.2025 14:51
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