§ 3 NiSG - Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen
§ 3 Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.