§ 3 NiSG - Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen
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§ 3 Schutz bei kosmetischen oder sonstigen AnwendungenAnlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
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