§ 8 Beleihung oder Errichtung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem - 1.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- 4.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- 5.
Bundesministerium für Gesundheit,
- 6.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 7.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über - 1.
die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und
- 2.
die Ausgestaltung der Aufsicht.
(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.