§ 44 WHG - Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.
Diskussion zu § 44 WHG
LX
26.07.2025 10:35