§ 44 WHG - Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
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§ 44 Bewirtschaftungsziele für KüstengewässerFür Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.
Diskussion zu § 44 WHG
LX
26.07.2025 10:35
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