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§ 66 WHG - Weitere anwendbare Vorschriften
Stand 15.06.2021
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§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.