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§ 85 WHG - Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Stand 15.06.2021
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§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.