§ 85 WHG - Aktive Beteiligung interessierter Stellen
§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.