§ 95 WHG - Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.