system nach Absatz 1 und die Ergebnisse zur Einhaltung der bundes-​ und jeweiligen landesrechtlichen Verschuldungsregel enthalten soll.
(3) (weggefallen)
§ 4 Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage (1) Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.
(2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn
1.
der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für den von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Notlage droht, oder
2.
der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschreitet oder
3.
für den Bund oder ein Land die Projektion nach § 3 Absatz 1 eine entsprechende Entwicklung ergibt. In diesem Fall kann von einer Prüfung abgesehen werden, wenn die Ergebnisse der Projektion bereits Gegenstand einer Prüfung waren und sich danach nicht wesentlich geändert haben.
(3) In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen. Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.
(5) (weggefallen)
§ 5 Sanierungsverfahren (1) Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnotlage nach § 4 Absatz 4 für den Bund oder ein Land festgestellt, vereinbart er mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sanierungsprogramm. Der Bund oder das Land unterbreitet hierfür Vorschläge.
(2) Das Sanierungsprogramm und seine Umsetzung zielen darauf ab, die Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft zu verbessern, sodass das Ergebnis der fortlaufenden Haushaltsüberwachung nach § 3 für das betroffene Land oder den Bund in absehbarer Zeit nicht mehr auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweist.
(3) Um das übergeordnete Sanierungsziel nach Absatz 2 zu erreichen, legt das Sanierungsprogramm auf das jeweilige Land oder den Bund zugeschnittene jährliche und auf einzelne oder mehrere Kennziffern oder die Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung nach § 3 Absatz 1 bezogene Zielwerte sowie darauf zugeschnittene Sanierungsmaßnahmen fest.
(4) Die jeweilige Laufzeit des Sanierungsprogramms für den Bund oder das Land beträgt mindestens zwei Jahre. Wenn die fortlaufende Haushaltsüberwachung keine Anzeichen für eine drohende Haushaltsnotlage mehr ergibt, kann das Sanierungsverfahren vorzeitig beendet werden. Falls sich bereits vor Ablauf des vereinbarten Sanierungsprogramms aus der Haushaltsüberwachung Anzeichen dafür ergeben, dass eine drohende Haushaltsnotlage fortbestehen wird, kann das Sanierungsprogramm durch Vereinbarung zwischen dem Stabilitätsrat und dem Bund oder dem Land verlängert werden.
(5) Der Bund oder das Land setzt das vereinbarte Sanierungsprogramm in eigener Verantwortung um und berichtet dem Stabilitätsrat darüber mindestens jährlich. Werden Vorgaben des