§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates (1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind - 1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,
- 2.
die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und
- 3.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. (2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss.