§ 9 StabiRatG - Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente
§ 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente (1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.
Diskussion zu § 9 StabiRatG
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22.06.2025 09:37