§ 1 KrimBekAbkUSAAG - Bestimmung der nationalen Kontaktstelle
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§ 1 Bestimmung der nationalen KontaktstelleNationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 7 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität (BGBl. 2009 II S. 1010, 1011) ist das Bundeskriminalamt.