§ 2 KrimBekAbkUSAAG - Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf
§ 2 Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten automatisierten Abrufs nach Artikel 4 oder Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs ersucht hat.