§ 4 KrimBekAbkUSAAG - Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern
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§ 4 Automatisierter Abruf von DNA-IdentifizierungsmusternDNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf nach Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 verwendet werden.