§ 4 KrimBekAbkUSAAG - Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern
§ 4 Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf nach Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 verwendet werden.