§ 2 IntVG - Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren
§ 2 Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren Eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Beschluss des Europäischen Rates gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union erfolgt durch ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.