(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(3) Der Antrag auf Erlaubnis ist vor dem beabsichtigten steuerfreien Bezug beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen.
(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung nach § 32 Absatz 1 zugesagt ist. Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, Ausnahmen zulassen.
(5) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
(6) Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmenge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs-​ und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des Be‑
triebs verkürzen oder verlängern. Es kann auch zulassen, dass eine während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet wird. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.
(7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.
(8) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen Herstellung gleich.

Abschnitt 16. Zu § 21 des Gesetzes

§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager (1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20 Absatz 1) des Steuerlagerinhabers gestellt.
(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes be‑