- 5.
- die eingesetzte Kaffeemenge,
- 6.
- den Ort und den Tag der Ausfuhr,
- 7.
- eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder einen Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
(2) § 17 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat (1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
(2) Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; bei Privatpersonen ist anstelle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis über die Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zu erbringen,
- 2.
- Art, Menge und Beschaffenheit der Waren, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,
- 3.
- die Nummer, unter der die Waren in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,
- 4.
- bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),
- 5.
- bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten,
- 6.
- den Tag der Lieferung,
- 7.
- das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 8.
- die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
- 9.
- den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
- 1.
- eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
- 2.
- eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern.
Abschnitt 17. Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine für Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen verbraucht wird.
(2) Begünstigt im Sinn des Absatzes 1 sind
- 1.
- die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsu‑