§ 22 KaffeeStV - Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
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§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen WarenKaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.