§ 22 KaffeeStV - Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.