„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019.“
(2) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.