§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung
- 1.
- das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
- 2.
- für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.
Abschnitt 2. Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes
§ 2 Stückgewicht Das Durchschnittsgewicht kann durch mehrmaliges Abwiegen ermittelt werden. Beträgt die Menge von Zigarren oder Zigarillos weniger als 1 000 Stück, ist das Durchschnittsgewicht durch Abwiegen dieser Menge zu ermitteln. Das Gewicht von Filtern, Mundstücken, Halmen und dergleichen sowie von Ringen und Umschließungen kann an geringeren Mengen festgestellt und auf 1 000 Stück hochgerechnet werden.
§ 3 Steuerzeichen (1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.
(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder
mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis. Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die Angabe des Packungspreises.
Abschnitt 3. Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes
§ 4 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung (1) Das Steuerlager nach § 5 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) Zum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll.
(3) In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. Innerhalb eines Steuerlagers sind die nachfolgenden Handlungen keine Herstellungshandlungen:
- 1.
- das Verpacken von Tabakwaren,
- 2.
- das Bezeichnen von Packungen,
- 3.
- das Anbringen von Steuerzeichen,
- 4.
- das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos,