- 3.
- in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind;
- 4.
- in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll.
(3) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren beschränkt, die
- 1.
- nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als Deputat gewährt werden und
- 2.
- in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Steuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten Mengen an gleichartigen Tabakwaren stehen.
(4) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die Wörter
deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.
| „Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!“ |
deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.
(5) Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.
Abschnitt 18. Zu § 31 des Gesetzes
§ 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (1) Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Beginn der Verwendung beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Verwendungsorte der Tabakwaren eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
- 2.
- eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 46 Erteilung der Erlaubnis (1) Das Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Tabakwaren mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen. Die