Abschnitt 14. Zu § 24 des Gesetzes

§ 41 Beipack Packungen mit Zigarren oder Zigarillos sowie Packungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten.

Abschnitt 15. Zu § 26 des Gesetzes

§ 42 Zugaben Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.

Abschnitt 16. Zu § 28 des Gesetzes

§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis (1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt 17. Zu § 30 des Gesetzes

§ 44 Steuerfreie Deputate (1) Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
1.
in einem Steuerlager mit der Herstellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind,
2.
in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher Verbindung stehen oder an diesen angrenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusammenhängende Tätigkeit ausüben,
3.
mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, oder der Betreuung der in diesem Steuerlager Beschäftigten dient, oder
4.
zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die zum Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, gehören.
(2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,
1.
in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird;
2.
in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden;