Open user menu
§ 42 TabStV - Zugaben
Stand 31.12.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 42 Zugaben
Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.