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§ 43 TabStV - Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
Stand 06.09.2021
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§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
(1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.