§ 50 TabStV - Ausnahmen von der Anmeldepflicht
§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).