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§ 50 TabStV - Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Stand 31.12.2020
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§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).