und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) vor, sind diese ebenfalls einzuholen.
(2) Die fachliche Eignung erfordert den Nachweis ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse des Agenten über die zu erbringenden Zahlungsdienste.
§ 2 Sicherstellung der dauerhaften Einhaltung der Pflichten (1) Um dauerhaft sicherzustellen, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und seinen Informationspflichten genügt, hat das Institut mit dem Agenten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Pflichten des Agenten und die Rechte des Instituts einschließlich Weisungs-​ und Kündigungsrechte sowie Kontrollrechte des Instituts und dessen Prüfern festschreibt.
(2) Das Institut hat die Überprüfungen des Agenten zu dokumentieren. Die nach § 1 Absatz 1 erforderlichen Nachweise, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, sind in angemessenen Abständen regelmäßig zu erneuern.
§ 3 Ausnahme für beaufsichtigte Agenten Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn der Agent ein im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigtes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder Wertpa‑
pierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist.
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.