Verordnung über Art, Umfang und Form der erforderlichen Nachweise im Sinne des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Eingangsformel Auf Grund des § 19 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinstitute:
§ 1 Nachweise (1) Als Nachweis über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung eines Agenten hat ein Institut für die Zwecke des § § 25 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens einzuholen:
1.
ein aktuelles Führungszeugnis der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen (§ 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes);
2.
eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§§ 149, 150 der Gewerbeordnung) für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;
3.
eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;
4.
Erklärungen der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen sowie die dazugehörigen Unterlagen entsprechend § 10 Absatz 1 der ZAG-​Anzeigenverordnung;
5.
eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;
6.
eine aktuelle Auskunft der Gewerbebehörde nach § 14 der Gewerbeordnung für den Agenten;
7.
eine aktuelle Auskunft aus dem Handelsregister für den Agenten;
8.
den letzten Jahresabschluss oder die letzte Einnahmenüberschussrechnung des Agenten und eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung;
9.
aktuelle Meldebescheinigungen der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;
10.
eigenhändig unterzeichnete lückenlose Lebensläufe der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen, die sämtliche Aus- und Fortbildungen und beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten enthalten;
11.
die üblichen Tätigkeits-​ und Leistungsnachweise für die im Lebenslauf gemäß Nummer 10 angegebenen Aus- und Fortbildungen sowie beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten;
12.
Nachweise über die behördlichen Zulassungen und Erlaubnisse, die nach den Tätigkeitsangaben im Lebenslauf gemäß Nummer 10 und der Gewerbeanmeldung gemäß Nummer 6 erforderlich sind.
Unvollständigkeiten, Mängeln und Widersprüchen in Bezug auf die vom Agenten, für die Geschäftsleiter des Agenten oder für die verantwortlichen Personen vorgelegten oder eingeholten Unterlagen und Angaben hat das Institut aktiv nachzugehen und diese aufzuklären. Erforderlichenfalls sind weitere Nachweise einzuholen. Für Agenten im Sinne des § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind vergleichbare Behördenauskünfte einzuholen, soweit diese in dem Staat, in dem der Agent ansässig ist, erteilt werden. Sieht das Recht des Staates, in dem der Agent ansässig ist, weitere Nachweise gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments