§ 4 Berichtszeitraum Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Bundesanstalt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
§ 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin (1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
- 1.
- Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG– Vermögensstatus –:STZAG (Anlage 1),
- 2.
- Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG– Gewinn- und Verlustrechnung –:GVZAG (Anlage 2),
- 3.
- weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV– Weitere Angaben –:WAZAG (Anlage 3).
(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
(3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
STZAG
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG – Vermögensstatus – (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2456 - 2458)
STZAG
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG – Vermögensstatus – (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2456 - 2458)
Stand Ende | |||
Institutsnummer | Prüfziffer | Name | Ort |
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro) |
Aktiva |