§ 5 ZAGMonAwV - Einreichungsverfahren und Einreichungstermin
§ 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin (1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
1.
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Vermögensstatus –:
STZAG (Anlage 1),
2.
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Gewinn- und Verlustrechnung –:
GVZAG (Anlage 2),
3.
weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
– Weitere Angaben –:
WAZAG (Anlage 3).
Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (WAZAG) bleibt daneben bestehen.
(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
(3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
Diskussion zu § 5 ZAGMonAwV
LX
28.07.2025 09:55