§ 7 ZIEV - Berechnung der Eigenmittelanforderungen
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§ 7 Berechnung der EigenmittelanforderungenE-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.
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