§ 7 ZIEV - Berechnung der Eigenmittelanforderungen
§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.