§ 8 ZIEV - Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
§ 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.