§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen – Posten 8 (1) In Posten 8 a) aa) bbb) sowie Posten 8 b) aa) bbb), jeweils „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung“, sind auszuweisen:
- 1.
- gesetzliche Pflichtabgaben,
- 2.
- Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie
- 3.
- Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.
(2) In Posten 8 a) bb) sowie Posten 8 b) bb), jeweils „andere Verwaltungsaufwendungen“, sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:
- 1.
- Raumkosten,
- 2.
- Bürobetriebskosten,
- 3.
- Kraftfahrzeugbetriebskosten,
- 4.
- Porto,
- 5.
- Verbandsbeiträge,
- 6.
- Werbungskosten,
- 7.
- Repräsentation,
- 8.
- Aufsichtsratsvergütungen,
- 9.
- Versicherungsprämien,
- 10.
- Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
- 11.
- Kosten des Geldverkehrs und
- 12.
- Kosten für Geldtransporte und dergleichen.
(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und be‑
stimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft“ zu erfassen.
§ 26 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft – Posten 11, Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft – Posten 12 In diese Posten sind die in § 340f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
§ 27 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere – Posten 13, Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren – Posten 14 In diese Posten sind die in § 340c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwands- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.