§ 14 Beteiligungen – Posten 7Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 „Beteiligungen“ auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
Diskussion zu § 14 RechZahlV
LX
23.07.2025 05:45
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