§ 15 RechZahlV - Sonstige Vermögensgegenstände – Posten 12
§ 15 Sonstige Vermögensgegenstände – Posten 12 Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.
Diskussion zu § 15 RechZahlV
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23.07.2025 14:55