§ 16 RechZahlV - Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Posten 1
§ 16 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Posten 1 Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.