§ 17 RechZahlV - Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2
Teilen
§ 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.
Diskussion zu § 17 RechZahlV
LX
12.09.2025 13:28
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.