§ 17 RechZahlV - Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2
§ 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2 Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.
Diskussion zu § 17 RechZahlV
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23.07.2025 04:18