Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Eingangsformel Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen.
§ 1a Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie
- 1.
- in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist (Qualifikationsstaat),
- 2.
- im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist und
- 3.
- im Vergleich zu den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, keine wesentlichen Unterschiede aufweist.
- 1.
- eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben,
- 2.
- an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben oder
- 3.
- eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Berufsqualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und
- 1.
- die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder
- 2.
- der zur Berufsqualifikation führende Ausbildungsgang reglementiert war.
(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
- 1.
- eine Berufsqualifikation, die
- a)
- in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist und
- b)
- von einem Staat anerkannt worden ist, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes