aufzuführen, zu der die Antragstellerin oder der Antragsteller zugelassen werden kann.
(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung oder als Laufbahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf Einstellung.
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Verwaltungszusammenarbeit Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten (1) Das Bundesverwaltungsamt stellt den in § 10 genannten Stellen auf Ersuchen die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen der Anerkennung der Qualifikationen als Laufbahnbefähigung zur Verfügung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, den in § 10 genannten Stellen entsprechende Angaben zu machen.
(2) Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation in einem der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienstbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die zuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten,
Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit auswirken können. Dienstvergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar festgestellt worden sind und der empfangende Staat zusichert,
- 1.
- die Angaben nur für die Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation zu verwenden und
- 2.
- die nach deutschem Recht geltenden Löschungs- oder Tilgungsfristen zu beachten.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Gleichzeitig tritt die EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I S. 1493), die zuletzt durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.