Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Eingangsformel Auf Grund des § 64 Absatz 3 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Abschnitt 1. Ausführung des EEG-Ausgleichsmechanismus

§ 1 Vermarktung an Spotmärkten (1) Am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vollständig zu veräußern. Verkaufsangebote nach Satz 1 sind preisunabhängig einzustellen.
(2) Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 1 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen
Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.
(3) Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.
(4) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.
(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.
§ 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:
1.
die nach § 1 Absatz 1 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen;