die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 1 und 3 mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.
§ 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und § 6 der vorliegenden Verordnung sind über dieses Bankkonto abzuwickeln. Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen
insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.
(3) Die Kontoauszüge und die Daten der gesonderten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage (1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung gelten auch folgende Positionen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung und dieser Verordnung erforderlich sind:
1.
notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,
2.
notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Horizontalen Belastungsausgleich,
3.
notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,
4.
notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
5.
notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt,