§ 14 StipG - Verordnungsermächtigung
§ 14 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über
1.
Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,
2.
Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,
3.
Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,
4.
die Zahlweise,
5.
Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,
6.
Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,
7.
Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,
8.
Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,
9.
die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,
10.
Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.