§ 9 WiderrufDie Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich.
Diskussion zu § 9 StipG
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23.06.2025 00:30
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