Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Teil 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten im Sinne des § 20 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren, einschließlich der Einspeisung von Biogas sowie den Anschluss von Biogasanlagen an die Leitungsnetze, den Netzanschluss von LNG-​Anlagen, die Bedingungen für eine effiziente Kapazitätsausnutzung mit dem Ziel, den Netzzugangsberechtigten diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren, sowie die Verpflichtungen der Netzbetreiber, zur Erreichung dieses Ziels zusammenzuarbeiten. Die Vorschriften dieser Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Allokation“ ist die Zuordnung von Gasmengen zu einem Bilanzkreis;
2.
„Ausgleichsenergie“ ist die Energiemenge, die zum Ausgleich des Saldos aller Ein- und Ausspeisungen in einem Bilanzkreis am Ende der Bilanzierungsperiode rechnerisch benötigt wird;
3.
„Ausspeiseleistung“ ist die vom Netzbetreiber an einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden vorgehaltene maximale Leistung in Kilowattstunde pro Stunde;
4.
„Bilanzkreis“ ist die Zusammenfassung von Einspeise-​ und Ausspeisepunkten, die dem Zweck dient, Einspeisemengen
und Ausspeisemengen zu saldieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen;
5.
„Bilanzkreisverantwortlicher“ ist eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist;
6.
„Buchung“ ist das Erwerben von Kapazitätsrechten;
7.
„Brennwert „H“ “ ist die nach DIN EN ISO 6976 (Ausgabe: September 2005) bei vollständiger Verbrennung freiwerdende Wärme in Kilowattstunde pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Normkubikmeter;
7a.
„Datenformat“ ist eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, welche die relevanten Parameter enthält;
8.
„Einspeiser von Biogas“ ist jede juristische oder natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nummer 13b des Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist;
9.
„Einspeiseleistung“ ist die vom Netzbetreiber an einem Einspeisepunkt für den Transportkunden vorgehaltene maximale Leistung in Kilowattstunde pro Stunde;
10.
„Marktgebiet“ ist die Zusammenfassung gleichgelagerter und nachgelagerter Netze, in denen Transportkunden gebuchte Kapazitäten frei zuordnen, Gas an Letztverbraucher ausspeisen und in andere Bilanzkreise übertragen können;
11.
(weggefallen)
11a.
„Realisierungsfahrplan“ ist ein gemeinsamer Plan von Netzbetreiber und Anschlussnehmer oder Anschlusswilligem über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeit für die einzelnen Schritte zur Herstellung des Netzanschlusses oder zum Kapazitätsausbau, um die einzelnen Schritte der Beteiligten miteinander zu synchronisieren;