- Entsperrung durch die Personalausweisbehörde,
- 4.
- im Fall von § 5 Absatz 4 Satz 4 mit der Eintragung der Sperrsummen oder des jeweils letzten Tages der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste.
(5) Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das Sperrkennwort enthalten kann, wenn dieses der antragstellenden Person von dem Ausweishersteller übersandt wird. Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben. Der Erhalt des Kuverts ist in diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1 Satz 2 durch die antragstellende Person zu bestätigen.
§ 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises (Fundstelle: BGBl. I 2021, 3691)
Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte (Fundstelle: BGBl. I 2021, 3692)
Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2754)
Vorderseite
Rückseite
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises