§ 26a PAuswV - Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.